Pensionsrückstellungen hgb estg 6. Rückstellungen sind zu bilden (Pflichtrückstellungen). Für Außenverpflichtungen. Ungewisse Verbindlichkeiten,; Drohende Verluste aus schwebenden. 1 Im Handelsrecht gelten Pensionsrückstellungen als ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § Abs. 1 HGB. Für diese Verpflichtungen besteht generell. 2 Zuführung zur Pensionsrückstellung. (20) Nach § HGB i. V. m. § 6a Abs. 4 EStG muss in einem Wirtschaftsjahr der Rückstellung der Unterschiedsbetrag zwischen. 3 EStG begrenzt beim Übernehmenden den Ansatz beziehungsweise die Bewertung von Rückstellungen aus dem Bereich der drohenden Verluste wie auch der. 4 Für Bilanzstichtage ist nunmehr der Ausweis der Pensionsrückstellungen auf Basis des Jahresdurchschnitts (Zinssatz 1,87 % per 12/) samt Angabe des Unterschiedsbetrags zur Pensionsrückstellung auf Basis des 7-Jahresdurchschnitts (Zinssatz 1,35 % per 12/) zulässig. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) § 6a. Pensionsrückstellung. (1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit. 1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, 2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit. 6 Einmal gebildete Pensionsrückstellungen für Altzusagen dürfen jedoch nicht beliebig aufgelöst werden, denn gemäß § Abs. 2 Satz 2 HGB ist eine Auflösung der Rückstellung nur dann möglich, wenn der Grund für die Bildung der Rückstellung entfallen ist. 7 Pensionsrückstellungen werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Der Aufbau erfolgt in der Regel aufwandswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung, unter Umständen aber auch erfolgsneutral über eine direkte Buchung ins Eigenkapital. 8 In der Steuerbilanz sind die in den §§ 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 3, 3a EStG geltenden Grundsätze und die einschränkenden Sonderregelungen des § 6a EStG zum steuerlichen Ansatz von Pensionsrückstellungen zu beachten. Erläuterungen finden sich in R 6a EStR und in H 6a EStH. 9 Beachte: Der vorstehend angeführte § Abs. 2 Satz 1 HGB gilt für Pensionsrückstellungen ab dem Jahresabschluss für ; zuvor wurde der Zinssatz auf Basis eines 7-Jahresdurchschnitts ermittelt. Die Basis der Jahresdurchschnittsberechnung betrifft ausschließlich Pensionsrückstellungen und nicht vergleichbare langfristige. pensionsrückstellungen steuerbilanz handelsbilanz 10