Prozesskosten erbe außergewöhnliche belastung

Demnach können laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die Kosten eines Zivilprozesses lediglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. 1 In der Regel keine steuerliche Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten wegen Erbstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung. 2 Prozesskosten aus einem Pflichtteilsstreit können bei der Einkommenssteuer nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. 3 Und deshalb sind Prozesskosten im Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar (BFH-Urteil vom. 4 Kosten für ein Scheidungsverfahren sind daher regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt (BFH, Urteil v. , VI R 9/16; veröffentlicht am ). 5 Umgangsrecht: Prozesskosten einer Mutter für einen Rechtsstreit über die Abwehr des Umgangsrechts des Vaters mit seinem Kind sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Hier ging es darum, dem Vater den Umgang mit dem Kind zu untersagen, weil nur dadurch das Kindeswohl gewährleistet sei (BFH-Urteil vom , VI R 27/18). 6 Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerzahler ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine. 7 Im aktuellen Urteil vom ging es um die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung zur Geltendmachung von Schmerzensgeld aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Die Ehefrau des Klägers war an Krebs erkrankt, woran sie verstarb. Nach ihrem Ableben verklagte der Steuerpflichtige den behandelnden Arzt wegen eines Kunstfehlers. 8 Juli legte die Klägerin fristgemäß Einspruch mit der Begründung ein, dass aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß dem Urteil vom Mai VI R 42/10 (BFHE , 30, BStBl II , ) die Anwaltskosten aus dem Nachlassverfahren als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien. 9 Prozesskosten sind nach der Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ab grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung (agB) ausgeschlossen. Das FG Köln hat nun klargestellt, dass die neue Vorschrift bei Scheidungskosten gar nicht greift. mehr. prozesskosten außergewöhnliche belastung 10