Rvg insolvenzverfahren schuldner

Für die Vertretung im Insolvenzverfahren im Allgemeinen erhält der Rechtsanwalt (unabhängig davon, ob er den Gläubiger oder den Schuldner. 1 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 Rechtsprechung zu § 28 RVG. 2 Im Insolvenzverfahren kann der Anwalt, gleichgültig ob er den Schuldner oder einen Gläubiger vertritt, eine einheitliche 1,0-Verfahrensgebühr. 3 Der Wert der Insolvenzmasse bestimmt sich nach § 58 GKG (§ 28 Abs. 1 S. 1 RVG). Sie umfasst das gesamte dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung. 4 Im Insolvenzverfahren kann der Anwalt, gleichgültig ob er den Schuldner oder einen Gläubiger vertritt, eine einheitliche 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. VV RVG abrechnen. Der Gegenstandswert für diese Verfahrensgebühr berechnet sich bei Vertretung des Schuldners nach dem Wert der Insolvenzmasse. 5 (1) 1Die Gebühren der Nummern , sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 35des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. 2Im Fall der Nummer. 6 Bei Vertretung des Schuldners ist nach § 28 Abs. 1 S. 1 RVG der Wert der Insolvenzmasse entscheidend. Gleiches gilt, wenn der Anwalt den Schuldner als Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Eröffnungsbeschlusses vertritt (OLG Köln JurBüro 94, ). 7 Gesetzestext (1) 1Die Gebühren der Nummern , sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 35des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 des. 8 Im Fall der Nummer des Vergütungsverzeichnisses beträgt der Gegenstandswert jedoch mindestens 4 Euro. (2) Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt, werden die in Absatz 1 genannten Gebühren und die Gebühr nach Nummer nach dem Nennwert der Forderung berechnet. 9 Sind dem Schuldner entsprechende Verletzungen der Obliegenheitsverpflichtungen nachzuweisen, besteht die Möglichkeit, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Für dieses Verfahren entsteht eine besondere Verfahrensgebühr nach Nr. VV RVG in Höhe eines Satzes von 0,5. 3313 vv rvg 10