Wunsch und wahlrecht rehaklinik sgb

Das heißt, Sie haben das Recht, sich die Klinik für Ihre Rehabilitation – egal ob ambulant oder stationär – selber auszusuchen. 1 Die neue rechtliche Regelung (§8 SGB IX) legt fest, dass sich jeder Patient selbst seine Reha-Einrichtung aussuchen darf. Sie müssen sich also an keiner Klinik-. 2 Nach §8 SGB IX hat jeder Patient das Recht, sich eine Einrichtung für eine stationäre oder ambulante Rehabilitation selbst auszusuchen. Wichtig: Sie müssen sich. 3 Gemäß § 40 SGB V kann der gesetzliche Versicherte bei seiner Krankenkasse seine medizinisch geeignete Wunschklinik nun durchsetzen. Unter. 4 Dezember , BGBl. I S. ) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 8. Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten. (1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation. 5 Ergänzende Reha-Antragsformulare (Deutsche Rentenversicherung) G - Leistungen zur Teilhabe bei grenzüberschreitenden Fällen. G - Anlage zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. G - Selbsteinschätzungsbogen. G - Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. 6 Zögern Sie nicht und machen Sie von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch und beeinflussen Sie maßgeblich die Wahl Ihrer Rehaklinik und den daraus resultierenden Behandlungserfolg. Der §8 im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt eindeutig, dass der Rehabilitationsträger dem berechtigten Interesse des Patienten entsprechen muss. 7 Die rechtliche Grundlage dafür liefert das Wunsch- und Wahlrecht. Es soll die freie Wahl der Rehaklinik ermöglichen. Die Reha muss zunächst von Ihrem Arzt verordnet werden. Anschließend leiten. 8 Nach dem Sozialgesetzbuch IX § 8 haben Sie als Patient ein Wunsch- und Wahlrecht. Das heißt, Sie haben das Recht, sich die Klinik für Ihre Rehabilitation – egal ob ambulant oder stationär – selber auszusuchen. Sie müssen nicht dem Vorschlag Ihres Kostenträgers folgen oder sich an von diesem zur Verfügung gestellte Klinik-Listen halten. 9 Die Basis dafür bildet das novellierte Wunsch- und Wahlrecht in der Eingliederungshilfe. Trennung der Leistungen. Das Wunsch- und Wahlrecht, das gemäß § 8 SGB IX für alle Rehabilitationsträger gilt, wird mit § SGB IX für das Eingliederungsrecht noch einmal präzisiert. Dort wird das Prinzip der Personenzentrierung der Leistungen. reha-wunschklinik nicht berücksichtigt 10 umstellungsantrag reha-klinik musterbrief 12