Was bedeutet 53a sgb ii

§ 53a Arbeitslose. (1). 1 § 53a SGB II Arbeitslose. (1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des. 2 (1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung. 3 Die Vorschrift bestimmt, welche nach dem SGB II berechtigten Personen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Kreis der arbeitslosen Menschen. 4 § 53a Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. 5 § 53a SGB II Arbeitslose (1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen. (2) (weggefallen) SGB II Sozialgesetzbuch Bürgergeld, Gundsicherung für Arbeitsuchenden Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Fördern und Fordern. 6 Die Vorschrift bestimmt, welche nach dem SGB II berechtigten Personen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Kreis der arbeitslosen Menschen gehören und damit in die Statistik der Bundesagentur für Arbeit über die Arbeitslosigkeit in Deutschland eingehen. 7 § 53a Arbeitslose (1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen. (2) (weggefallen). 8 In § 53a Absatz 2 SGB II ist als Ausnahme geregelt, dass Arbeitslosengeld II-Bezieher, die nach Vollendung des Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben dann nicht als arbeitslos gelten, wenn ihnen in diesem Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige. 9 Sauer, SGB II § 53a Arbeitslose / Begriff der Arbeitslosigkeit Kommentar aus TVöD Office Professional Franz-Josef Sauer Rz. 3 Abs. 1 definiert, wer arbeitslos i. S. d. SGB II ist. Die Definition gilt für das gesamte SGB II, hat aber vorrangig Bedeutung für die Arbeitslosenstatistik. 53a sgb viii 10 SGB II-ÄndG mit Wirkung zum aufgehoben worden. § 65 Abs. 8 bestimmt übergangsweise, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die am 11